Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 27.09.2017 (Az. 23 U 176/16) erneut die Haftung des Anlageberaters abgesteckt und somit die Rechte der Investoren gestärkt.

Typische Gefahren beim Schifffonds

Das Gericht bestätigt mit dieser Entscheidung die bisherige Linie des BGH, der für den vermittelnden Anlageberater ein Vielzahl an Aufklärungs– und Nachforschungspflichten annimmt. Dieser Vielzahl von Pflichten kommt der Anlageberater in vielen Fällen nicht nach, sodass die Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen inklusive Provisionszahlungen und etwaiger Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren haben.

Schifffonds haben die Besonderheit, dass neben den typischen Gefahren, die mit einem geschlossenen Fonds einhergehen, auch noch Risiken gegeben sind, die für die Schifffahrt typisch sind. Es handelt sich daher um eine besonders riskante Anlage. Dies sieht auch die Rechtsprechung so.

Nachforschungspflicht bei geschönten oder verharmlosenden Prospekten

Das OLG Frankfurt führt aus, dass den Anlageberater eine Pflicht zur Nachforschung des im Prospekt versprochenen Inhalts trifft. Diese sog. Plausibilitätsprüfung muss der Berater dann durchführen, wenn im Prospekt Anhaltspunkte zu finden sind, dass die Risiken verharmlost werden. Aber auch wenn in dem Prospekt unwahrscheinliche Gewinnprognosen beschrieben werden.

Unserer Erfahrung nach wird in den meisten Anlageprospekten, insbesondere bei Schifffonds, verharmlost. Zudem wird in den Prospekten häufig eine Rendite in Aussicht gestellt, bei der jeder Bankberater stutzig werden müsste. Somit ergibt sich auch in vielen Fällen eine Pflicht des Anlageberaters zur Nachforschung.

Stärkung der Anlegerrechte

Damit hat sich der BGH erneut für die Rechte der Anleger eingesetzt. Die Anleger werden nämlich regelmäßig unzureichend über die Risiken ihrer Anlage aufgeklärt.

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