Im vorliegenden Fall beschränkte eine Sparkasse mithilfe einer AGB-Klausel die Aufrechnung mit Forderungen von Verbrauchern auf solche, die entweder unstreitig oder rechtskräftig sind.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Verwendung der AGB-Klausel

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Urteil des BGH vom 20.03.2018 (AZ. XI ZR 309/16)

Der BGH entschied zugunsten des Klägers, dass die Verwendung der o.g. Klausel durch die Beklagte (eine Sparkasse) gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung aus § 307 BGB verstößt.

Begründet wird dies mit § 355 BGB. Danach sind im Falle eines Widerrufs durch einen Verbraucher die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Indem der Verbraucher gemäß der Klausel nicht mit dieser Leistung die Aufrechnung erklären könne, wird zu seinen Lasten negativ von der Regelung des § 355 BGB abgewichen.

Weil diese nunmehr unwirksame Klausel auch solche Forderungen betrifft, die dem Verbraucher nach Widerruf erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank im Wege der Aufrechnung entgegen halten könnte, sieht der BGH in der Klausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Folgen des Urteils: Aufrechnung möglich

Die einseitige Beschränkung der Aufrechnung wird sehr oft in AGB geregelt, weshalb diese Entscheidung von großer Relevanz ist. Sollte also eine solche Regelung in Verbraucherverträgen enthalten sein, so müssen die Banken ihre gegenüber Verbrauchern verwendeten AGB ändern.

Andererseits führt die Entscheidung zur sofortigen Aufrechenbarkeit von Forderungen, was insbesondere für das Rückabwicklungsschuldverhältnis nach erfolgtem Widerruf interessant ist. Das Urteil trägt mit der unbeschränkten Aufrechnungsmöglichkeit von Verbrauchern zu einer größeren Waffengleichheit zwischen Banken und Verbrauchern bei.

Die Argumentation des BGH lässt den Schluss zu, dass die Klausel nicht nur im Rahmen von Verbraucherdarlehen unwirksam ist, sondern in sämtlichen anderen Verbraucherverträgen unwirksam sein könnte.
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