Junge Menschen können sich künftig mehr Zeit für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz lassen.
Der Bundesgerichtshof billigte in einem Urteil v. 03.07.2013, XII ZB 220/12, eine Orientierungsphase von drei Jahren. Auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Ausbildungstätigkeiten können Eltern verpflichtet sein, ihren Kindern die Ausbildung zu finanzieren, hieß es in der Grundsatzentscheidung.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Bewerber mit schwachen Schulabgangszeugnissen verstärkt darauf angewiesen seien, durch Motivation und Interesse in dem Berufsbild zu überzeugen. Die Aufnahme solcher, vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse würde jedenfalls danach keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung begründen, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe.
Bisher war nach ständiger Rechtsprechung für den Unterhaltsanspruch Voraussetzung, dass die Ausbildung zielstrebig begonnen und durchgeführt wurde. Nach Abschluss der Schule bestand deshalb nur eine angemessene Orientierungsphase von einem Jahr. Danach waren die Eltern oft nicht mehr verpflichtet, die Ausbildung zu finanzieren.
15.07.2013
Kerstin C. Mink
p11 Rechtsanwälte
Bahnstraße. 145, 50858 Köln
Tel: (02234) 69 56 54 – 0 Fax – 10
Email: mink@p11new.cms-vorschau.com
www.p11new.cms-vorschau.com