Bankrecht: aktuelle Rechtsprechung zu Gunsten des Verbrauchers!
1. Pflicht der Banken zur Aufklärung über Rückvergütung
Die beratende Bank ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Januar dieses Jahres verpflichtet, den Kunden über die Rückvergütung nach dem Verkauf von Fonds aufzuklären. Beim Vertrieb geschlossener Fonds erhalten die Banken bzw. die Berater regelmäßig eine Vergütung in Höhe des Ausgabeaufschlages (Agio). Über diese sog. Kick-Backs müssen die Banken ihre Kunden künftig aufklären, damit er das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und insbesondere beurteilen kann, ob der Berater den Fond nur deshalb empfohlen hat, weil er selbst daran verdient. Andersfalls ist die Bank verpflichtet, den gesamten Investitionsbetrag samt 4% Zinsen seit dem Zeitpunkt der Anlage an den Anleger zurück zu zahlen. Dafür erhält die Bank die Fonds zurück übertragen. Die Rechte des Verbrauchers wurden mit diesem Urteil erheblich gestärkt.
2. Fehlende Gesamtsbetragsangabe im Verbraucherkreditvertrag
Im Januar dieses Jahres hat der Bundesgerichthof entschieden, dass die Bank verpflichtet ist, die monatlichen Zahlungsraten eines Kredites neu zu berechnen und die zuviel gezahlten Zinsen an den Kunden zurück zu zahlen, wenn sie in dem Kreditvertrag den Gesamtbetrag nicht angegeben hat. Es gilt dann jedoch nicht der in dem Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz, sondern der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. Der Gesamtbetrag ist die Summe sämtlicher während der Laufzeit des Kreditvertrages zu erbringenden Zahlungen. Auch mit diesem Urteil wurden die Verbraucherrechte gestärkt.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen, hier: Entgelt-AGB
Die von den Sparkassen üblicherweise verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Entgelte ist unwirksam. So hat der BGH im April dieses Jahres entschieden, dass die Sparkassen in ihren AGB nicht festlegen dürfen, dass sie die Entgelte für ihre Leistungen „nach billigen Ermessen festlegen und ändern“ können. Jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher betroffen ist, ist diese Klausel unwirksam. Der Verbraucher wird nämlich benachteiligt, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine Pflicht der Sparkassen enthält, wonach diese auch die Entgelte senken müssten. Sollte daher auch ihre Sparkasse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben haben, dass sie die Entgelte einseitig nach billigem Ermessen festlegen und ändern kann, so sollten Sie auf Ihr Recht bestehen und die Unwirksamkeit dieser Klausel geltend machen.
4. Ehepartner, die gemeinsam einen Bausparvertrag schließen …
werden nach einem Urteil des BGH vom März dieses Jahres als sog. Gesamtgläubiger behandelt, d.h., dass jeder Ehepartner eine Einzelverfügungsbefugnis über das Kontokorrentkonto hat. Demzufolge hat jeder Ehepartner das Recht auch ohne die Zustimmung bzw. Genehmigung des anderen Ehepartners auf das Kontokorrentkonto zuzugreifen.