Anlageberater haben vielfach falsch beraten

Wie wir im Rahmen unserer fachlichen Tätigkeit feststellen mussten, wurde der Fonds HSC Optivita VII UK vielen Anlegern als sichere Anlage – teilweise auch als Altersvor-sorge – verkauft, was mitnichten nicht der Fall ist.

Ein Anlageberater muss nach dem Bundesgerichtshof über die allgemeinen und spezifischen Risiken der Beteiligung an geschlossenen Fonds wie dem vorgenannten aufklären. Dies ist vielfach nicht erfolgt.

Der HSC Optivita VII UK-Fonds handelt mit britischen Kapitallebens-versicherungen und wurde als geschlossener Fonds aufgelegt. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds stellt eine unternehmerische Beteiligung dar. So hat der BGH bereits geurteilt, dass eine solche Beteiligung bereits als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Darauf muss ein Anlageberater deutlich hinweisen.

Der Handel mit britischen Kapitallebensversicherungen ist wegen der zugrunde liegen-den Annahmen rein spekulativ. Zudem garantieren die Versicherer keine Mindestver-zinsung und keine jährliche Bonuszahlung. Außerdem können die Versicherer die Rückkaufswerte (willkürlich) reduzieren. Bei deutschen Kapital-lebensversicherungen besteht hingegen eine Garantieverzinsung und eine vom Kapitalmarkt und von dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten abhängige Überschussbeteiligung.

Seit vielen Jahren sind jedoch die Überschussbeteiligung und die Garantie-verzinsung bei Kapitallebensversicherungen rückläufig. Dies gilt sowohl für den britischen Lebens-versicherungsmarkt als auch für den deutschen Markt und hätte dem Anlageberater zum Zeitpunkt der Anlageberatung bekannt sein müssen. Auch hierüber hat der Anla-geberater aufzuklären.

Zudem haben Anlageberater regelmäßig nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei den jährlichen Ausschüttungen um gewinnunabhängige Vorabentnahmen handelt, die eine Haftung des Anlegers in sich birgt. Der Anleger ist also im Insolvenzfall verpflichtet, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung, die zum Abschluss der Beteiligung geführt hat, sind sehr hoch. Die Erläuterung sämtlicher wichtiger Aspekte würde hier zu weit führen. Sollten Sie in eine solche Beteiligung investiert haben, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung in unserer Kanzlei, in der Ihnen die wesentlichen Punkte erläutert werden. Sie können dann entscheiden, ob Sie ordnungsgemäß beraten wurden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Köln, 28.05.2014


Nora Thiele

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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