Der BGH entschied, dass die Folgenden, für Darlehensverträge mit variablem Zinssatz, vorformulierten Klauseln zur Zinscap-Prämie

  •  „Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
  • *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. 
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

  • „Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
  • *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. 
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

Klauseln sind AGB

Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch wenn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln – wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird – auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr von der Bank anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Somit ist die Höhe für den Kunden nicht verhandelbar und die Voraussetzung der Vorformulierung erfüllt.

Klauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand

Die Bank schafft mit der Erhebung weitere Entgelte für die Überlassung des Darlehen. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar. Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags sieht jedoch die Erhebung eines Zinses als Entgelt für die Überlassung als Regelfall an, sodass durch Erhebung dieser Prämie bzw. Gebühren der Kunde unangemessen benachteiligt wird.

Folgen der Unwirksamkeit der Klausel zur Zinscap-Prämie

Der Kläger im geschilderten Fall war ein Verbraucherverein, der auf Unterlassung der Verwendung obiger Klauseln gegen eine Bank geklagt hatte. Die Gerichte stützten ihre Annahme der Unwirksamkeit der Klauseln auf § 307 BGB, der vor einseitiger Benachteiligung in AGB schützt. Die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet für Sie, dass es für die Zahlung der sog. Zinscap-Prämie keinen Rechtsgrund gab. Somit können Sie Ihre zuviel gezahlten Beiträge von der Bank zurückverlangen.

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