Die Bundesregierung hat am 27.01.2016 beschlossen, dass Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, nur noch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes widerrufen werden können.

Bisher keine Befristung für den Widerruf von Darlehensverträgen mit fehlerhafter Belehrungen:

Bereits in dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden Regelungen vorgeschlagen, wonach das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ abgeschafft werden sollte. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung bestand keine Befristung für den Widerruf von Immobilienkreditverträgen, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.

Die in den Widerrufsbelehrungen enthaltene 14-tägige (oder 1-monatige) Widerrufsfrist greift nämlich in den Fällen nicht, in denen der Verbraucher falsch über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Hierbei ist nicht maßgeblich worauf sich der Fehler bezieht. In vielen Fällen ist die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft, weil der Verbraucher falsch über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden ist. Der bekannteste Fall dürfte die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sein. Jedoch sind auch viele andere Formulierungen fehlerhaft, wonach für den Verbraucher nicht eindeutig und unmittelbar erkennbar ist, wann die Widerrufsfrist beginnt. In diesen Fällen besteht ein sogenanntes ewiges Widerrufsrecht, d.h. Darlehensverträge mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können noch viele Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen werden.

Fehlende Befristung bedeutet Rechtsunsicherheit

Das Bundeskabinett hielt die Situation um das „ewige Widerrufsrecht“ für unhaltbar, da es zu erheblicher Rechtsunsicherheit – insbesondere für die Banken- führt und sah es als wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Die Rechtsunsicherheit im Bereich des „ewigen“ Widerrufsrechts soll insbesondere Banken davon abgehalten haben, Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung zu vergeben.

Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts (Widerrufsjoker) führt zu mehr Rechtssicherheit

Durch die Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts sollen insbesondere die Banken wieder dazu animiert werden, Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung zu vergeben. Das Bundeskabinett sieht im Gegenzug den Ausgleich der Verbraucherinteressen darin, dass Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung im Verbraucherinteresse liegen, weil sie zu Planungssicherheit führen.

Die Folge: Widerruf nur noch bis 21. Juni 2016 möglich

Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, können nur noch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes widerrufen werden. Nach den bisherigen Angaben dürfte dies spätestens der 21. Juni 2016 sein.

Für die Praxis:

Jeder Darlehensnehmer, der in der Zeit zwischen 2002 und 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen hat, sollte diesen dringend rechtlich überprüfen lassen, um gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen. Erst wenn der Widerruf gegenüber der Bank/Sparkasse erklärt wurde, ist der Darlehensnehmer vor dem Wegfall seines Widerrufsrechts geschützt.

Für alle Darlehensnehmer, die den Widerruf bereits erklärt haben, ändert sich hingegen nichts, da mit dem ausgesprochenen Widerruf das sogenannte Rückabwicklungsverhältnisse in Gang gesetzt wurde. Daran kann auch eine Gesetzesänderung nichts ändern.

Gerne überprüfen wir Ihren Darlehensvertrag und beraten Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche gegen ihren Darlehensgeber.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – rufen Sie uns an!


Rechtsanwältin Nora Thiele

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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