Oft sieht sich der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einer Haftpflichtversicherung gegenüber, die dann meist mit einem ganzen Kader von spezialisierten Sachbearbeitern Art und Umfang der Schadensregulierung bestimmt.
Dabei hat die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht gerade das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Anspruchstellers im Blick, sondern möchte natürlich – und das wird leider oft übersehen – die Entschädigungsleistung so klein wie möglich halten.
Der Unfallgeschädigte kann in der Regel den Argumenten der Haftpflichtversicherer wenig entgegen setzen und weiß auch nicht genau, welche Schäden ihm eigentlich ersetzt werden müssen und welche nicht. Zum Beispiel wissen nur die Wenigsten, dass man im Falle einer Verletzung Anspruch auf die Kosten einer Haushaltshilfe hat, selbst wenn die Kosten nie angefallen sind, weil auf diese Hilfe verzichtet wurde.
Damit die Chancengleichheit bei der Abwicklung der berechtigten Ansprüche gewahrt bleibt, darf der Geschädigte die gesamte Abwicklung des Verkehrsunfalls einem Anwalt übertragen und dann die Rechtsanwaltskosten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Rechnung stellen. Diese Kosten muss die Versicherung genau im gleichen Umfang ersetzen wie zum Beispiel die Reparaturkosten oder die Kosten für einen Mietwagen.
Magnus von Treyer
Rechtsanwalt