Corona-Hilfen im Einzelhandel

Einzelhändler werden bei den Corona-Hilfen benachteiligt!

Corona-Hilfen im Einzelhandel: Haben Sie als Einzelhändler November- und Dezemberhilfen (Corona-Hilfen) beantragt und einen abweisenden Bescheid erhalten? Dann gehören Sie zu den vielen Tausend Einzelhändlern, denen die Corona-Hilfe (Überbrückungsgeld III) bislang verwehrt bleibt.

Der Einzelhandel ist seit dem letzten Lockdown ab dem 16.12.2020 nahezu vollständig geschlossen (bis auf den Lebensmittelhandel). Die finanziellen Einbußen sind enorm, weshalb viele Einzelhändler auf die staatliche Corona-Hilfen gehofft hatten. Die Überbrückungshilfe III ist aber in erster Linie für die Gastronomie vorgesehen. Der Einzelhandel geht überwiegend leer aus.

Diese Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht begründet und lässt sich auch nur schwerlich rechtlich darstellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gewahrt.

Was sind die November- und Dezemberhilfe?

Die November- und Dezemberhilfe sind außerordentliche Wirtschaftshilfen des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb zur Bewältigung der Pandemie ab dem 02.11.2020 geschlossen wurde. Das Überbrückungsgeld III wird in Form einer einmaligen Kostenpauschale gezahlt.

Das Bundesministerium für Finanzen weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass Unternehmen und Betriebe, die erst ab dem 16.12.2020 geschlossen werden mussten, wie z.B. der Einzelhandel und Friseure, keinen Anspruch auf diese Corona-Hilfen haben. Den genauen Wortlaut der Regelung können Sie hier entnehmen.

Was ist zu tun?

Wie der Handelsverband Deutschland nach einer aktuellen Umfrage unter seinen Mitgliedern feststellen konnte, haben bis zum 30. April 2021 rund zehntausend vom Lockdown betroffene Einzelhändler die November- und Dezemberhilfen beantragt. Wohlweislich, dass die Unterstützungsleistungen u.a. für die Gastronomie vorgesehen sind.

Gegen den ablehnenden Bescheid muss innerhalb der in dem Bescheid angegebenen Frist (4 Wochen) Widerspruch eingelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Widerspruch ebenfalls negativ beschieden wird. Der Weg für eine (verwaltungsrechtliche) Klage wird damit möglich.

Die Verwaltungsgerichte müssen dann entscheiden, ob diese Ungleichbehandlung, die den Einzelhändlern widerfährt, rechtlich gerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass es nicht bei der ersten Instanz (Verwaltungsgericht) bleibt, sondern die Angelegenheit letztendlich vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt wird.

Richtigerweise fordert der Handelsverband Deutschland bereits jetzt die Korrektur bzw. die Nachbesserung der Überbrückungshilfe III. Den entsprechenden Artikel vom 16.05.2021 finden Sie hier.

Klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Auch wir sehen die Regelung zu den November- und Dezemberhilfen als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Grundsätzlich ist eine Ungleichbehandlung nach dem Gesetz möglich. Es gibt viele Beispiele in denen bestimmte (Personen-)Gruppen nach dem Gesetz ungleich behandelt werden dürfen. Die Ungleichbehandlung muss aber gerechtfertigt werden. Es müssen Gründe darstellbar sein, warum ausgerechnet diese Gruppe -sprich der Einzelhandel- in diesem Fall schlechter gestellt werden kann. Die finanziellen Einbußen hatten alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen, unabhängig ob sie bereits im November oder erst im Dezember schließen mussten. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Schließungen nun schon seit mehreren Monaten andauern. Sofern die Schließungen nur von kurzer Dauer gewesen wären, hätte sich der ein Monat spätere Schließung durchaus auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Nicht jedoch bei einer Schließung der Betriebe über 5-6 Monate. Es ist aus unserer Sicht daher nicht gerechtfertigt, den Einzelhandel in diesem Maße zu benachteiligen.

Wir helfen Ihnen den Rechtsweg zu den üblicherweise großzügigeren Corona-Hilfen zu erstreiten. Kontaktieren Sie uns unter der 02234 – 2193229, Rechtsanwältin Nora Thiele.

Weitere Informationen zu Corona-Themen finden Sie hier. Aktuelle Informationen zur Gesetzeslage finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung: https://www.land.nrw/corona.

Frechen, 17.05.2021

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