Corona-Virus und Kurzarbeit
-Finanzielle Unterstützung für Unternehmer-
Corona-Virus und Kurzarbeit: Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2020 finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen. An erster Stelle stehen hier die Maßnahmen zur Kurzarbeit. Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben sich für vereinfachte Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld geeinigt.
Folgenden Neuerungen wurden beschlossen:
- mindestens 10 % der Beschäftigten (früher waren es 30%) haben einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 %,
- Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden einbezogen
- negative Arbeitszeitsalden müssen nicht vorgezogen werden.
(Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld)
WICHTIG: Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 01.03.2019 beantragt werden. (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/kurzarbeitergeld-corona-101.html)
Die bisherigen Voraussetzungen (Regelvoraussetzungen) für den Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen nach wie vor. Diese beziehen sich insbesondere auf die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen. Diese lauten u.a.:
- Es muss mindestens ein Arbeitnehmer oder auch ein Auszubildender beschäftigt sein;
- Der Arbeitnehmer muss sozial-versicherungspflichtig sein. Geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
- Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an) erhalten 67 % ihres Nettolohns für die ausfallende (oder bereits ausgefallene) Arbeitszeit.
- Arbeitnehmer, die kinderlos sind erhalten 60 % ihres Nettolohns von dem Arbeitgeber.
Hinweis:
Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung, die die konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. alleinerziehende Elternteile, Steuerklassen, konkrete Berechnung des Nettolohns) außer Acht lässt. Die Leistung ist von dem Arbeitgeber auszurechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Arbeitsagentur bietet jedoch vorab die Möglichkeit, die Höhe des Kurzarbeitergeldes anhand einer Tabelle abzulesen. Die Tabelle finden Sie unter diesem Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
Ein kinderloser Arbeitnehmer, der anstatt der fünf Tage nur noch vier Tage arbeitet, erhält 80 % seines Gehaltes weiter vom Arbeitgeber. Die übrigen 20 % erhält er von der Arbeitsagentur (Kompensationszahlung) gezahlt.
Antrag auf Kurzarbeitergeld
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur. Hierzu ist der Vordruck der Arbeitsagentur (https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf) zu nutzen. Mit dem Antrag ist das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen gegenüber der Arbeitsagentur darzustellen und durch Unterlagen nachzuweisen (Glaubhaftmachung).
Gerne beraten wir Sie. Melden Sie sich telefonisch unter Tel. 02234 2193229 oder per E-Mail unter kontakt@p11-ra.de.
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Rechtsanwältin Nora Thiele