Warum der Sekundenschlaf Ihnen eine Strafanzeige einbringen kann

Urlaubszeit ist die Zeit der langen Autofahrten. Nicht zuletzt die vielen Staus werfen so manche Urlaubsplanung über den Haufen. Um doch noch halbwegs pünktlich am Urlaubsziel anzukommen, muten sich viele Autofahrer lange Fahrstrecken zu. Von München nach Süditalien in einem Rutsch, ohne Pause oder Fahrerwechsel.

Die Konsequenz ist, dass einige Fahrer bis zur völligen Übermüdung am Steuer verharren. So lange bis die Augen dann zufallen. Geschichten vom Sekundenschlaf kennt jeder. Dabei kündigt sich die Müdigkeit immer an. Wenn man dann für eine Sekunde vom Schlaf übermannt wurde, ist es meist schon zu spät. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h fährt man in einer Sekunde knapp 30 Meter. Das können 30 Meter in die nächste Leitplanke sein. Oder schlimmer noch: 30 Meter auf das Stauende zu …

Die erste Erklärung, die dann viele verwirrte und übermüdete Fahrer der Polizei präsentieren, ist „da muss ich wohl für eine Sekunde eingeschlafen sein.“ Die Beamten fragen dann oftmals mitfühlend nach, ob man schon länger unterwegs war und setzen damit die Eckpfeiler für eine Strafanzeige.

Was viele nicht wissen, ist, dass im Fall eines Verkehrsunfalls infolge von Übermüdung die gleichen strafrechtlichen Folgen auf einen Autofahrer zukommen wie bei einer Alkoholisierung mit 1,1 Promille. Das Gesetz nennt in § 315c des Strafgesetzbuches – der Gefährdung des Straßenverkehrs – neben dem Genuss von alkoholischen Getränken auch geistige oder körperliche Mängel. Darunter fällt auch die Übermüdung. Man sollte sich also genau überlegen, ob und welche Angaben man der Polizei gegenüber in einem solchen Fall macht. Oder besser noch: Lieber einen Zwischenstopp mehr einplanen.


Magnus von Treyer

Rechtsanwalt

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