Die Stellung der Väter
Immer mehr Väter möchten auch nach der Trennung und Ehescheidung vom anderen Elternteil möglichst viel Veranwortung für den gemeinsamen Nachwuchs übernehmen. Die Ausübung der gemeinsamen Sorge beider Elternteile entspricht allerdings nur dem Kindeswohl, wenn beide Eltern zusammenarbeiten.
Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge
Grundsätzlich sieht die Gesetzeslage vor, dass die Entscheidung zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorge den Eltern vorbehalten ist. Nur bei ausdrücklichem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof eindeutig festgestellt, dass es keine gesetzliche Vermutung gebe, die für die gemeinsame Sorge spreche. Vielmehr bedürfe es für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ein Mindestmaß an elterlicher Übereinstimmung. Ohne die Fähigkeit und den Willen zur Kooperation funktioniere das gemeinsame Sorgerecht in der Praxis nicht. Zudem müssten die Eltern in der Lage sein, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und den anderen Elternteil als gleichwertige Bezugsperson für das Kind zu akzeptieren.
Alleiniges Sorgerecht der Mutter
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu kürzlich einen Fall entschieden, bei dem der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Eine Verletzung des väterlichen Elternrechts aus dem Grundgestz wurde nicht erkannt. Im zu beurteilenden Fall hatte der Vater die Auffassung vertreten, dass auch zutiefst zerstrittene Eltern kindeswohlverträgliche Lösungen treffen könnten. Die beiden 15 und 17 Jahre alten Söhne hatten bereits seit Jahren jeglichen Kontakt zum Vater abgebrochen. Die jahrelangen Gerichtsverhandlungen hatten zu persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Kinder geführt. So hatte der Vater die Belange seiner Kinder ausgeblendet und selbst zu Fragen wie dem Erwerb des Führerscheins mit 17 oder der Eröffnung eines Kontos, vor Gericht ausgetragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensfremd, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Auf der anderen Seite gibt es aber auch immer wieder Fälle, in denen sich die sorgeberechtigten Mütter jeglicher Kooperation und Kommunikation verweigern, um im Ergebnis das alleinige Sorgerecht ausüben zu können.