Ein neuer Selbstbehalt und ein aktuelles Urteil des BGH entlasten Kinder, die für ihre Eltern im Heim Unterhalt zahlen.

Wenn die Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind, sind die Kinder verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf zu sichern. Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Dann geht der Unterhaltsanspruch der Eltern auf das Sozialamt über, das die Kinder in Zahlungsregress nehmen kann. Mehrere Kinder haften anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.

Zum 01.01.2013 wurden die Selbstbehaltssätze der Leitlinien der Oberlandesgerichte abgeändert. Der im Elternunterhalt geltende Betrag für die Unterhaltspflichtigen wurde auf 1.600,- € angehoben. Das ist der Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zum Leben bleiben muss.

Einfluss hat etwa auch, ob das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und ob es eigene Kinder hat.
Über den Selbstbehalt hinaus sind Ausgaben für eine angemessene Alterssicherung vor dem Sozialamt sicher.
Positive Auswirkungen für unterhaltspflichtige Kinder ohne eigenes Einkommen hat auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 43/11). Danach ist es nur noch zulässig, einen Teil des Taschengeldes für Unterhalt heranzuziehen.

31.07.2013


Kerstin Clara Mink

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