Kinder zahlen für ihre Eltern. Wenn alte Menschen ins Heim müssen, reichen Rente, Ersparnisse und der Zuschuss der Pflegekassen häufig nicht aus, um für die hohen Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim zu aufzukommen. Die Finanzierungslücke zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht in diesem Fall auf das Sozialamt über. Der Behörde gegenüber müssen dann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt werden, um überprüfen zu können, ob von den Kindern Unterhalt verlangt werden kann.

Mehrere unterhaltspflichtige Kinder haften dann anteilig. Die Höhe hängt von der Leistungsfähigkeit ab, wobei den Kindern ein Selbstbehalt in Höhe von 1.600,- € im Monat zum Leben bleiben muss. Zudem darf der Staat das sogenannte „Schonvermögen“ nicht angreifen, zu dem die eigene Altersvorsorge genauso zählt, wie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 07.08.2013, Aktenzeichen XII ZB 269/12, jetzt noch einmal klargestellt, dass das eigene Haus oder die Eigentumswohnung nicht auf das Vermögen der Kinder angerechnet werden dürfen.

Die Unterhaltspflicht entfällt laut BGH nur in Härtefällen. Ganz aktuell, Aktenzeichen XII ZB 607/12, hat er entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder auch dann besteht, wenn der Kontakt jahrzehntelang abgebrochen ist; dies sei lediglich eine Verfehlung, aber keine schwere, so die Begründung.

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Rechtsanwältin Kerstin Mink

Fachanwältin für Familienrecht
Köln, den 06.05.2014

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