Psychische Erkrankungen im Arbeitsleben – Entgeltfortzahlung

Psychische Erkrankungen im Arbeitsleben – Entgeltfortzahlung: Die Zahl der psychisch erkrankten Menschen, die gleichzeitig Arbeitneher sind, steigt in Deutschland jedes Jahr an. So betrug allein im Jahr 2019 die Zahl der Betroffenen laut DGPPN (https://www.dgppn.de/schwerpunkte/zahlenundfakten.html) 27,8 %. Kinder sind bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt worden und bleiben auch bei unserer (rechtlichen) Betrachtung außen vor.

Diese hohe Zahl der psychisch erkrankten Mitarbeiter hat auch zwangsläufig Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Daraus ergibt sich unter anderem häufig die Frage welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich aus einer psychischen Erkrankung ergeben. An dieser Stelle behandeln wir (zunächst) nur das Thema der Entgeltfortzahlung.

Entgeltfortzahlung: Lohnausfallprinzip

Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sprich auf sein Gehalt. Dies jedenfalls steht fest.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wird nämlich im Krankheitsfall das Gehalt von dem Arbeitgeber fortgezahlt. Dies bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Rechtlich nennt sich diese Regelung: das Lohnausfallprinzip.

Kein Unterschied zwischen körperlicher und geistiger Erkrankung

Nun stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob im Falle einer psychischen Erkrankung etwas anderes gilt. Hier lautet die Antwort: nein! Das Gesetz differenziert nicht zwischen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung. Für das Gesetzt reicht ein kranker körperlicher oder geistiger Zustand aus. Die Erkrankung muss „lediglich“ zur Arbeitsunfähigkeit führen. Das ist in der Regel auch bei psychischen Krankheiten der Fall.

Verschulden des Arbeitnehmers?

Der Arbeitnehmer darf die Erkrankung jedoch nicht verschulden. Darunter fällt nur ein grobes Verschulden gegen sich selber. Das hört sich zwar sehr juristisch an, muss aber leider tatsächlich geprüft werden. Damit ist gemeint, dass der Arbeitnehmer nicht bei leichtfertig mit seiner Gesundheit umgehen darf.  Typischerweise kann sich aber ein Erkrankter ein Verschulden an seiner psychischen Erkrankung nicht zurechnen lassen.

Im Ergebnis bestehen aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Unterschiede zu einer  körperlichen Erkrankung. Die Vorgehensweise ist dieselbe. Jeder Einzelfall verdient jedoch besondere rechtliche Würdigung. Für eine Rechtsberatung schauen Sie gerne bei uns auf der Website vorbei: https://www.p11-ra.de/ oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02234 2193229

p11 Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Nora Thiele

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