Neuigkeiten zum Widerruf von Darlehensverträgen: Der EuGH hat zugunsten von privaten Darlehensnehmern geurteilt!
Sehr viele Darlehensverträge (Baufinanzierung und Kfz-Finanzierung), die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden, können ab jetzt widerrufen werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Standardklausel, die in Millionen von Darlehensverträgen genutzt wurde, gekippt. Das Urteil im Volltext finden Sie hier:
In der Widerrufsbelehrung, die vom EuGH geprüft wurde, heißt es u.a.:
„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
Der Verbraucher ist demnach gehalten, im Gesetz nachzulesen, welche Pflichtangaben die Widerrufsbelehrung enthalten muss. Mit dem § 492 Abs. 2 BGB ist es aber nicht getan, da dieser Paragraph auf weitere Gesetzesstellen verweist.
Hierzu urteilt der EuGH: Das ist für den Verbraucher unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren!
Schon mehrfach haben wir versucht, Klagen mit diesen Argumenten für Darlehensnehmer durchzubringen und sind damit vor deutschen Gerichten leider gescheitert. Durch die Entscheidung des EuGH ist dieser Weg nun frei.
Was bedeutet das für Sie als Darlehensnehmer: Sie können Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Vertrag wird rückabgewickelt. Zu den Folgen des Widerrufs, hatte ich bereits ausgeführt. Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.p11-ra.de/rechtsgebiete/bankrecht/widerruf-von-darlehensvertraegen/
Besonders interessant ist der aktuelle Widerrufsjoker für Baufinanzierungen und für Kfz-Finanzierungen:
Darlehensnehmer, die für ihre Immobilie zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, können den Darlehensvertrag widerrufen und aus etwaigen teuren Baukrediten aussteigen. Bei dem aktuellen Zinsniveau könnte sich eine Überprüfung durchaus lohnen, denn eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht fällig.
Interessant ist der Widerrufjoker auch für Verbraucher, die zwischen Juni 2010 und März 2016 ein Fahrzeug mit einem Kredit- oder Leasingvertrag finanziert haben. Der Widerruf führt dazu, dass das Fahrzeug zurück gegeben werden muss und der Kunde dafür sämtliche Raten und die evtl. Anzahlung zurück erhält. Am meisten dürfte sich der Widerrufsjoker bei den vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeuge lohnen, da diese regelmäßig einen enormen Wertverlust erlitten haben.
Ihre Vorteile zusammengefasst:
Bei Immobiliendarlehen:
- Rückabwicklung des aktuellen Darlehensvertrages
- Sie erhalten die gezahlten Raten verzinst (!) zurück
- Sie können zu dem aktuellen Niedrigzinsniveau einen neuen Darlehensvertrag abschließen.
Bei Kfz-Finanzierung oder Leasingvertrag:
- Rückabwicklung des Finanzierungsvertrages
- Rückgabe des Fahrzeugs
- Sie erhalten die gezahlten Raten und die Anzahlung zurück
- Unabhängig davon, welches Fahrzeug finanziert wurde, d.h. auch Diesel-Skandal-Fahrzeuge.
Haben Sie weitere Fragen wenden Sie sich gerne an uns: 0221 82005280 oder thiele@p11-ra.de. Wir helfen Ihnen auch gerne bei der Rückabwicklung der Verträge und Durchsetzung Ihrer Ansprüche weiter.
Ihre p11 Rechtsanwälte
Nora