Haftung der Betriebsversicherungen bei Corona bedingten Betriebsschließungen: Kneipen, Bars und Restaurants
LG Düsseldorf spricht sich für Betriebe aus
Viele Betriebe -insbesondere Kneipen und Restaurants- sehen sich durch die Corona – Pandemie und den damit einhergehenden Betriebsschließungen in ihrer Existenz bedroht. Entscheidend für das Überleben eines Betriebes kann es daher sein, sich vorher durch eine Betriebsausfallversicherung vor dem Ruin gewahrt zu haben. Aber was genau ist eine Betriebsausfallversicherung und worauf kommt es beim Vertragsabschluss an? Und vor allem: welche Bedeutung hat die Betriebsversicherung für Kneipen, Bars und Restaurants in der Corona-Pandemie? Betriebsversicherungen bei Corona bedingten Betriebsschließungen.
Die Betriebsausfallversicherung
Eine Betriebsausfallversicherung ist die Versicherung des Betriebes vor finanziellen Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen. Dabei kommt die Versicherung je nach Vertragsgestaltung für fortlaufende Kosten wie z.B. Miete, Gehälter und Ertragsausfälle auf. Ebenso kann die Arbeitskraft des Unternehmers selbst abgesichert werden und somit vor Arbeitsunfähigkeit schützen.
Rechtsprechung zur Betriebsausfallversicherungen wegen Corona
Darüber, dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages ankommt, sind sich die Gerichte einig.
Über die Auslegung der Vertragsgestaltung, gibt es jedoch unterschiedliche Meinungen. Entsprechend ungleich fallen auch die Urteile aus: leider überwiegend zu Lasten der Versicherungsnehmer.
So hat das Landgericht Köln in sechs von sieben Fällen, eine Haftung der Versicherung für den Ausfall des Betriebes wegen der Corona-Pandemie verneint. Dabei wurde seitens der Versicherer argumentiert, dass das neuartige Corona- Virus zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den meisten Fällen nicht im Infektionsschutzgesetz gelistet war, deshalb ist der Betrieb vor Corona auch nicht durch die Versicherung geschützt. Dies ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Dem kamen die Gerichte häufig nach. Dies dürfte sicherlich eine für Betriebe schwer nachvollziehbare Argumentation sein, denn bis Januar 2019 konnte niemand auch nur erahnen, dass sich hier eine Pandemie entwickelt, die über ein Jahr andauert.
Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf zu Gunsten des Versicherungsnehmers
Eine Ausnahme, zu den sonst zu Lasten des Versicherungsnehmers ausfallenden Urteilen, bietet die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf.
Dabei wurde dem Betriebsinhaber mehrerer Bars, 764.138,63 € als Schadensersatz, den die Versicherung zahlen muss, zugesprochen. Trotz, dass die Corona-Pandemie nicht im Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde.
Nach Auffassung des LG Düsseldorf, war die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam.
Fazit
Die aktuelle Corona-Situation zeigt, dass Unternehmen jeder Art, Branche und Größe von einer Betriebsunterbrechung erheblich beeinträchtigt sind. Existenzängste für Unternehmer und Arbeitnehmer gehen damit einher.
Aus diesem Grund ist es ratsam, eine Betriebsausfall- und Unterbrechungsversicherung abzuschließen, insbesondere wenn Mitarbeiter, Inventar und Gebäude davon betroffen sind. Auch auf die Gefahr hin, dass die Versicherung nicht greift. Denn wieder dieser vom Landgericht Düsseldorf entschiedene Fall zeigt, hat die Versicherung nicht immer recht. Neue Situationen müssen von den Gerichten auch neu entschieden werden.
Deshalb lohnt sich auch häufig eine rechtliche Beratung.
Weitere Informationen zu Corona-Themen finden Sie hier. Aktuelle Informationen zur Gesetzeslage finden Sie auf der Internetseite des Landesregierung: https://www.land.nrw/corona.
Kontaktieren Sie uns im Bedarfsfall unter der 02234 – 2193229, Rechtsanwältin Nora Thiele
Frechen, 14.04.2021