Wer Reparaturen z.B. im Haus ohne Rechnung ausführen lässt, muss davon ausgehen, dass er keine Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 1.8.2013 entschieden, dass für den Besteller kein Anspruch bei Mängeln besteht, wenn beide Parteien des Werkvertrages vereinbaren, die Leistung ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer abzuwickeln,

In diesem Fall hatte die Auftragsgeberin einen Handwerker mit der Pflasterung Ihrer Auffahrt beauftragt. Als Werklohn vereinbarten Sie 1.800 € bar ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer. Bald merkte die Auftraggeberin, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde und verlangte Nachbesserung. Nach erfolglosen Aufforderungen, verklagte Sie den Handwerker. In erster Instanz vor dem Landgericht wurde der Handwerker verurteilt u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 €. In der Berufung erhielt die Auftraggeberin wiederum kein Recht, ebenso wenig in der nächsten Instanz beim BGH.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der abgeschlossene Vertrag gegen das gesetzliche Verbot § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt. Der Vertrag sei nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen ein Gesetz verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Hier hatte der Beklagte also der Handwerker nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung gestellt (steuerliche Pflicht des Unternehmens). Weiter hat der Unternehmer Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Gleichfalls nutzte die Klägerin bzw. die Auftraggeberin das Verhalten des Beklagten aus und ersparte sich damit einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Aus der Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich, dass dem Auftraggeber keine Mangelansprüche zustehen können, so der BGH.

In jeder Hinsicht bietet sich daher, die ordnungsgemäße Beauftragung des Handwerkers, also mit Rechnungstellung und Umsatzsteuer an.

Bei weitergehenden Fragen beraten wir Sie gerne.

24.09.2013


Wendy Scholte, LL.M

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