Der BGH entscheidet am 28.10.2014 die Frage der Verjährung

Vor kurzem hat der BGH entschieden: die Regelung der Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingung Kreditbearbeitungsgebühren zu erheben, ist nicht gesetzeskonform. Die Banken sind daher verpflichtet, ihren Kunden die Bearbeitungsgebühren zurück zu zahlen. Bei dem vorgenannten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war der Anspruch des Klägers unter keinen Umständen verjährt.

Nunmehr befasst sich der BGH am 28.10.2014 mit der Frage, ob die Rückzahlungsansprüche von Bankkunden verjährt sind, wenn die Kreditverträge nicht innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen wurden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nämlich 3 Jahre, allerdings erst ab Kenntnis des Anspruchsinhabers von seinem Anspruch. Der BGH prüft also ob der Bankkunde bereits bei Vertragsabschluss hätte wissen können, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren hat. Nach unserer Einschätzung, ist eine solche Feststellung seitens des BGH kaum anzunehmen, da dies nicht dem Verbraucherschutzgedanken entspräche.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 

Köln, 09.07.2014

Rechtsanwältin Nora Thiele
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

p11 Rechtsanwälte
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