Nach einer aktuell veröffentlichten Bundesarbeitsgerichtsentscheidung kann einem Arbeitnehmer die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn er seinearbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft gearbeitet hat.
(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008)
Der Arbeitnehmer genügt jedoch dann seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Weiter urteilt das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer nicht allein dadurch gegen seine Arbeitspflicht verstößt, wenn er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Wohl aber, ist die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Ob der Arbeitnehmer seiner vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht tatsächlich hinreichend nachgekommen ist, ist also im Einzelfall genau zu prüfen.
Nora Thiele
Rechtsanwältin