Vor kurzem hat das Sozialgericht Speyer in einem Eilverfahren entschieden, dass dem Geschäftsführer eine GmbH jedenfalls dann Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise zu bewilligen ist, wenn dadurch die Gefährdung seiner Existenz verhindert wird.

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden: ja!

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld hatten wir bereits in zwei Beiträgen dargelegt. Schauen Sie gerne hier nochmal rein:

https://www.p11-ra.de/corona-virus-und-kurzarbeit-finanzielle-unterstuetzung-fuer-unternehmer/

https://www.p11-ra.de/kurzarbeit-in-der-corona-krise-2-0-teil-2/

Auch hat die Bundesregierung die Verlängerung der  Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld entschieden:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeit-wird-verlaengert-1787352

Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer

In unseren o.g. Beiträgen hatten wir erläutert, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld u.a. nur dann besteht, wenn es sich bei den anspruchsberechtigten Beschäftigten um Arbeitnehmer handelt. Die Definition des Begriffs Arbeitnehmer findet sich nunmehr im Gesetz unter § 611a BGB:

 

  • 611a Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Ein Arbeitnehmer ist demzufolge ein Beschäftigter, der im Rahmen eines Arbeitsvertrages, Weisungen des Arbeitgebers ausführt und sich dadurch in einer persönlichen Abhängigkeit befindet. In den allermeisten Fällen ist ein Arbeitnehmer von den sonstigen Beschäftigten unproblematisch abgrenzbar. Jedoch existieren immer wieder Probleme, ob ein Beschäftigter tatsächlich auch ein Arbeitnehmer ist. Als Beispiel sei unser kürzlich erschienener Beitrag zu Crowd-Workern genannt, der hier nachzulesen ist.

Arbeitnehmerbegriff bei Kurzarbeit

Im Rahmen der Kurzarbeit stellt sich ebenfalls die Frage des Arbeitnehmerbegriffs. Dies jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Kurzarbeitergeld beantragt.

Sozialgericht Speyer gewährt dem Geschäftsführer Kurzarbeitergeld

Das Sozialgericht Speyer hat dem Geschäftsführer eines Unternehmens Kurzarbeitergeld gewährt, weil das Unternehmen, aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

Dies klingt vielleicht auf den ersten Blick logisch. Was aber dann nicht mehr der Fall ist, wenn man der Ansicht der Antragsgegnerin (Agentur für Arbeit) folgt, wonach Kurzarbeitergeld für einen Geschäftsführer der GmbH nicht gewährt werden kann. Der Geschäftsführer soll die Geschicke des Unternehmens leiten und es ist gerade seine Aufgabe ist neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. In der Corona-Pandemie dürfte es aber für viele Unternehmen schwierig sein, neue Kunden zu finden und so die Kurzarbeit zu vermeiden.

Durch die Corona-Pandemie gefährdete Branche

Deshalb hat das Sozialgericht Speyer dem Antrag des Geschäftsführers stattgegeben. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war, dass der UG-Geschäftsführer in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Darüber hinaus stand zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Die Antragstellerin war nämlich hauptsächlich in der Reisebranche tätig.

Das Sozialgericht Speyer hat in seiner Entscheidung weiter ausgeführt, dass es nicht der Intension des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 entspräche, wenn in einem solchen Fall kein Kurzarbeitergeld gewährt würde. Mit dem Gesetz soll nämlich möglichst vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld der Arbeitsplatz erhalten bleiben. (Az.: S 1 AL 134/20 ER).

Haben Sie weitere Fragen dazu? Melden Sie sich bei uns unter: 02234 2193229. Wir beraten Sie gerne.

Nora Thiele

Rechtsanwältin

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