Der europäische als auch der Bundesgerichtshof haben sich auf die Seite der Verbraucher geschlagen und entschieden, dass laufende Lebens- oder private Rentenversicherungen widerrufen werden können, sofern die Widerrufsbelehrung im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß erging.

Vorteile gegenüber einer Kündigung

Sollten Sie Ihre Lebens- oder Rentenversicherung kündigen erhalten Sie vom Versicherer lediglich den sogenannten Rückkaufswert.

Weitere Informationen zum Widerruf einer Lebensversicherung unter 0221 – 82 00 528- 0.

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Dieser fällt oft sehr gering aus, weil die Versicherer hierbei Vermittlungs- und Verwaltungsgebühren aufschlagen und etwaige Provisionen auf Sie, den Versicherungsnehmer, abwälzen.

Mitunter wird Ihnen ein Rückkaufswert angeboten, der der Hälfte der von Ihnen geleisteten Beiträge entspricht.

Dieses unbefriedigende Ergebnis können Sie nun vermeiden.

Sollte Ihnen der Widerspruch aufgrund einer mangelhaften Widerrufserklärung oder anderer Mängel offen stehen, wandelt sich der Versicherungsvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.

Konkret bedeutet das für Sie, dass Sie Ihre gesamten über die Jahre geleisteten Versicherungsbeiträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung für entgangenen Gewinn zurückerhalten.

Ist ein Widerspruch möglich?

Grundsätzlich ist eine Rückabwicklung sämtlicher Lebens- oder Rentenversicherungen möglich, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden und deren Widerrufsbelehrung formell oder inhaltlich mangelhaft ist.

Ob ein solcher Mangel bei Ihrem Versicherungsvertrag vorliegt lässt sich nicht pauschal sagen, sondern muss konkret im Einzelfall untersucht werden.

Der Widerspruch unterliegt grundsätzlich keiner Verjährung!

Auch bereits gekündigte Lebensversicherungen können rückabgewickelt werden, sofern Sie noch keinen Rückkaufswert erhalten haben.

Lohnt sich ein Widerspruch für mich?

Ein Widerruf der Lebensversicherung lohnt sich in den meisten Fällen. Sie sollten jedoch abwägen: insbesondere ältere Policen mit einer hohen Garantieverzinsung sind durchaus rentabel.

Diese stellen allerdings die Ausnahme dar. Gerne wägen wir mit Ihnen das Potential einer möglichen Rückabwicklung ab.

Bereits gekündigte Lebensversicherung

Sollten Sie ihre zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 geschlossene Lebensversicherung bereits gekündigt haben und schon einen Rückkaufswert erhalten haben, so können Sie ebenfalls noch Geld erhalten.

Der BGH entschied mehrfach, dass die Berechnung des Rückkaufwertes durch die Versicherer zu niedrig angesetzt wurde, sodass Sie möglicherweise ein Recht auf Neuberechnung haben.

Hierbei ist allerdings die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten.

Gerne beraten wir Sie juristisch bezüglich einer Möglichkeit zum Widerruf Ihrer Lebensversicherung und wägen mit Ihnen dessen Potential ab!

Rufen Sie uns an unter 0221 – 82 00 528- 0 oder schreiben Sie eine Mail an thiele@p11-ra.de – wir beraten Sie gerne.

Ihre Ansprechpartnerin
für Bank- / Kapitalmarktrecht und Arbeitsrecht:

Nora Thiele Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht KölnRA Nora Thiele
Aachener Str. 623-625
(Residenz Braunsfeld)
50933 Köln
Telefon: 0221 – 82 00 528- 0
Telefax: 0221 – 82 00 528 10
E-Mail: thiele@p11-ra.de

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