Mit dem Inkrafttreten des 2. Opferrechtsreformgesetzes am 01. 10. 2009 wurden die Rechte von Opfern von Straftaten erheblich gestärkt:
Zum einen wurde die Liste der Straftaten erweitert, bei denen rechtlich möglich ist, dass der Geschädigte als Nebenkläger im Strafprozess seine Rechte wahrnimmt. Ein Nebenkläger hat ähnliche Rechte wie ein Staatsanwalt, darf also auch Berufung einlegen oder Beweisanträge stellen. Bei besonders schweren Folgen für den Verletzten der Straftat besteht dieses Recht jetzt grundsätzlich unabhängig von der Straftat.
Ist das Opfer noch nicht 18 Jahre alt gewesen oder liegt eine Gewalttat vor, hat es jetzt Anspruch auf einen sog. kostenlosen Opferanwalt. Dieser Anwalt darf nach neuer Rechtslage grs. auch bei der Vernehmung durch die Polizei dabei sein.
Das Recht des Geschädigten, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen, betrifft auch seine Vernehmung vor Gericht, unabhängig davon, ob er als Nebenkläger auftreten möchte oder nicht. Außerdem gibt es jetzt ein Anwesenheitsrecht des Geschädigten für die ganze Hauptverhandlung.
Darüber hinaus hat der Verletzte umfangreiche Informationsrechte über staatliche Hilfen und darf über einen Anwalt Einsicht in die Strafakte nehmen.
Besteht die Befürchtung, dass der Zeuge durch Nennung seines Wohnortes gefährdet ist, darf er darauf verzichten bzw. in extremen Fällen sogar in der Verhandlung seinen Namen geheimhalten.