In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG (Oberlandesgericht) Köln erneut über die Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn (und Kreissparkasse Köln) im Rahmen eines Darlehensvertrages geurteilt und dabei klargestellt, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht entspricht und zudem keine Verwirkung eingetreten ist.
Keine „Gesetzlichkeitsfiktion“ gegeben
Das OLG Köln hat entschieden, dass sich die Sparkasse/Kreissparkasse nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Mit der Gesetzlichkeitsfiktion meint die Rechtsprechung, dass sich Banken und Sparkassen auf die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung berufen können, wenn sie eben diese Musterbelehrung formal und inhaltlich vollständig und ohne Abweichungen übernommen haben. Ein solcher Fall sieht das OLG Köln jedoch bei den (meisten) Widerrufsbelehrungen der Sparkassen / Kreissparkassen nicht gegeben.
Entscheidend ist hierbei, ob Banken und Sparkassen die Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben. Sobald eine Veränderung -gleich welcher Art-vorgenommen wurde, können sich die Banken und Sparkassen nicht auf die Schutzwirkung berufen. Eine Veränderung der Musterwiderrufsbelehrung haben die Sparkassen und Kreissparkassen vorgenommen, so dass diese sich nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen können.
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Diesen Satz, den die Sparkassen/Kreissparkassen regelmäßig in ihren Widerrufsbelehrungen aufgeführt haben, beurteilt das OLG Köln als „klare inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung“. Das OLG Köln sieht in dem Hinweis, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen ist, eine Relativierung der Fristangabe („zwei Wochen“) und deshalb auch eine inhaltliche Veränderung der Musterbelehrung.
Die Sparkasse/Kreissparkasse argumentiert regelmäßig damit, dass es sich bei dem Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ lediglich um einen an die Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handelt. Dieses Argument hält das OLG Köln jedoch nicht für haltbar, da sich die Widerrufsbelehrung an den Verbraucher und nicht an den Mitarbeiter richtet.
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts
Regelmäßig versucht die Sparkasse/Kreissparkasse das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit dem Argument der Verwirkung abzulehnen. Hinsichtlich der Verwirkung hat das OLG Köln ebenfalls eine gefestigte Rechtsprechung. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts lehnt das OLG Köln bei laufenden Kreditverträgen und bei Kreditverträgen die bis zu drei Jahren zurückliegend abgeschlossen sind, grundsätzlich ab. Auch eine treuwidrige Motivation bei der Geltendmachung des Widerrufsrechts kann das OLG nicht erkennen.
Widerrufsbelehrungen der Sparkassen/Kreissparkassen rechtlich überprüfen lassen
Es empfiehlt sich, die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge, die zwischen November 2002 und 2010 abgeschlossen wurden überprüfen zu lassen.
Weitere Vorteile des Widerrufs
Der Widerruf eines Baufinanzierungsvertrages führt nicht nur dazu, dass Sie im Rahmen der Anschlussfinanzierung von der aktuellen Niedrigzinsphase profitieren können, sondern auch dazu, dass die Sparkassen/Kreissparkassen verpflichtet sind, Ihnen die regelmäßig zu viel gezahlten Zinsen zurückzuerstatten und Ihnen desweiteren die Verzinsung Ihrer Zahlungen zu erstatten.
Gerne überprüfen wir Ihren Darlehensvertrag und beraten Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche gegen Sparkasse und andere Banken.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwältin Nora Thiele
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
p11 Rechtsanwälte
Aachener Str. 623-625
50933 Köln
Tel. (0221) 82 00 528-0
thiele@p11new.cms-vorschau.com
www.p11new.cms-vorschau.com