Oft wird man jahrelang als Autofahrer nicht von der Polizei angehalten, dann wieder trifft es einen mehrfach kurz hintereinander:

Man wird dann – meist zu späteren Abendstunden – von einem Polizeibeamten „herausgewunken“ obwohl man sich sicher ist, nichts falsch gemacht zu haben. Der Polizist, der dann an den Wagen herantritt, fragt nach Papieren und möchte (gerade wenn man es besonders eilig hat) noch das Warndreieck und den Verbandskasten sehen.

Die Frage, die sich hier stellt ist, „Darf der das? Einfach so?“

Die Antwort ist so kurz wie einfach: Ja, die Polizei darf ohne konkreten Anlass mittels Kelle oder Handzeichen einen Fahrer zum Anhalten bewegen und ihn nach Papieren (Führerschein und Zulassungsbescheinigung I, früher Fahrzeugschein) und Fahrzeugausrüstung fragen und diese natürlich auch kontrollieren. Das Recht gibt ihm das Straßenverkehrsgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 um genau zu sein) in Verbindung mit § 36 Abs. 5 StVO. Diese Vorschrift soll einen Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr beitragen und setzt einen konkreten Anlass für die Kontrolle nicht voraus.

Ein Polizist in Uniform muss sich beim Herauswinken übrigens auch nicht ausweisen. Er darf neben Papieren und Ausrüstung auch den Zustand und die Beladung des Fahrzeugs und die Fahrtüchtigkeit des Fahrers überprüfen. Fehlende Ausrüstung oder vergessene Papiere wird übrigens regelmäßig mit Verwarnungsgeldern geahndet, also Geldstrafen, die mit bis zu 35,- € zu keiner Punkteeintragungen führen.

Eine Grenze muss dagegen dort gezogen werden, wo Fragen nach Drogen, Alkohol oder unerlaubten Gegenständen gestellt werden. Die Mitwirkungspflichten enden nämlich dort, wo man (auch unausgesprochen) mit dem Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit konfrontiert wird. Dort darf man ungestraft zur Notlüge greifen oder schweigen. Grundsätzlich muss man sich merken, dass man als Beschuldigter zu keinerlei Handlungen gezwungen werden kann, die über die Angabe der Personalien hinausgehen. Dies umfasst auch Tests, die die Fahrtüchtigkeit auf die Probe stellen sollen. Diese Tatsache wird leider oft von den kontrollierenden Beamten vor Ort nicht dargelegt. Dann ist regelmäßig Ärger vorprogrammiert. Es ist also immer besser, sich im Vorfeld zu informieren.

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Magnus von Treyer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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