Widerruf von Darlehensverträgen
80 % der Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden und der Baufinanzierung dienten, enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und können deshalb widerrufen werden (Widerrufsjoker). Bei der Anschlussfinanzierung lassen sich dann regelmäßig bessere Konditionen aushandeln.
Die Möglichkeit hierfür war jedoch bis zum 21.06.2016 befristet.
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen per Fax oder per E-Mail – wir prüfen Ihren Kredit- bzw. Darlehensvertrag schnell und für Sie kostenfrei auf die Möglichkeit des Widerrufs!
- 80 % der Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden und der Baufinanzierung dienten, enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- Der Widerruf dieser Kredite ist jederzeit möglich
- Anschlussfinanzierungen können mit einem Zinssatz von teilweise unter 1,5 % effektiv abgeschlossen werden
- Auch die Vorfälligkeitsentschädigung muss die Bank regelmäßig zurückzahlen
- Ihre Zahlungen an die Bank -mindestens die Zinsleistungen- erhalten Sie verzinst zurück
Von einer Verwirkung des Widerrufsrechts geht die Rechtsprechung nicht aus.
Senden Sie uns Ihren Kreditvertrag samt Widerrufsbelehrung –
per E-Mail (kontakt@p11new.cms-vorschau.com) oder
per Telefax (02234 – 2534988) zu.
Sie erhalten innerhalb von 2 Tagen eine kostenfreie Ersteinschätzung und eine klare Aussage, ob die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages fehlerhaft ist oder nicht.
- Es erfolgt eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Im Rahmen der dann erforderlichen Anschlussfinanzierung profitieren Sie als Darlehensnehmer von der aktuellen Niedrigzinsphase im Rekordtief.
- Der Darlehensnehmer hat lediglich den Darlehensnettobetrag zuzüglich des in dem Darlehensvertrag vereinbarten Zinssatzes oder den marktüblichen Zinssatz zu leisten. Die Bank hat lediglich Anspruch auf den niedrigeren Zinssatz.
- Die von der Bank zu viel eingenommenen Zinsen, Bearbeitungsgebühr und etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen hat die Bank zurückzuerstatten.
- Auch bereits abbezahlte Darlehensverträge können widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
- Die finanziellen Vorteile, die sich durch die Rückabwicklung ergeben, sind erheblich.
Die Bundesregierung plant den Widerrufsjoker zeitlich zu begrenzen. Am 27.1.2016 hat die Bundesregierung beschlossen, dass Darlehensverträge bzw. Kredite, die in den Genuss des sogenannten Widerrufsjokers kommen, lediglich noch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes widerrufen werden können. Ein ausführlichen Artikel zu dieser Thematik finden Sie unter https://www.p11-ra.de/bundesregierung-kippt-den-widerrufsjoker/
- Der Darlehensgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Darlehensnehmer darüber aufzuklären, dass ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Abschluss des Darlehensvertrages zusteht.
- Diese Widerrufsbelehrung muss inhaltlich und formal gewissen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Der Gesetzgeber hat hierfür auch eine Musterwiderrufsbelehrung geschaffen und in den Jahren zwischen 2002 und 2010 mehrmals verändert.
- Wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat, waren aber auch diese Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft und entsprachen selbst nicht den gesetzlichen Anforderungen.
- Die Banken und Sparkassen konnten und können sich jedoch dann darauf berufen, wenn sie diese Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich und formal ohne jegliche Veränderung übernommen haben. Dies ist häufig nicht geschehen.
- Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und entspricht sie nicht vollständig der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, hat die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist nicht angefangen. Das bedeutet, dass keine Widerrufsfrist existiert und das Widerrufsrecht ewig währt. Dies ist eine gesetzliche Rechtsfolge.
- Die Einschränkung erfolgt nunmehr durch das geplante Gesetz der Bundesregierung, dass der Widerruf nur noch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann.
- Das von den Banken meist eingeführte Argument, das Recht des Darlehensnehmers auf Widerruf sei verwirkt, weil er über viele Jahre den Darlehensvertrag so akzeptiert hat oder sogar ein Forwarddarlehen abgeschlossen hat, greift in der Regel nicht durch. Nur in den Fällen, in denen der Darlehensvertrag schon seit über drei Jahren abbezahlt worden ist, geht die Rechtsprechung regelmäßig von Verwirkung aus, wobei nicht alle Gerichte dies zu sehen.
- Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrages rechtlich prüfen. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie erste Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Rufen Sie uns an unter der Tel.-Nr. 0221 – 82005280 oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter kontakt@p11new.cms-vorschau.com. Senden Sie uns Ihren Kreditvertrag samt Widerrufsbelehrung für die erste Überprüfung per Mail oder per Fax (Fax Nummer 02234 – 2534988). Wir melden uns innerhalb von zwei Tagen mit dem Ergebnis bei Ihnen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie noch eine Versicherung abschließen, die den Fall übernimmt. Hierfür kommen nur noch einige wenige Versicherer in Betracht. Zu bedenken ist auch, dass die Rechtsschutzversicherer die Kosten des Falls erst nach einer dreimonatigen Wartefrist übernimmt.
- Kümmern Sie sich frühzeitig um eine Anschlussfinanzierung. Wie oben erwähnt, sollte der Widerruf keinesfalls ohne ein bestehendes Angebot (Vorangebet ausreichend) ausgesprochen werden!
Sodann kann der Widerruf erklärt werden. Gerne lassen wir Ihnen ein Musterformulierungsschreiben zukommen. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter und begleiten Sie in diesem Verfahren.
Jedoch konnten wir auch bereits vielfach außergerichtliche Vergleiche mit dem Banken schließen.
Beispielhaft konnten die Darlehensverträge mit folgenden Banken bereits erfolgreich für unsere Mandanten aufgelöst werden: Sparkasse KölnBonn, Kreissparkasse Köln, DSL Bank, BHW Bank, Deutsche Bank, Commerzbank AG…
Mit der Erklärung des Widerrufs des Kredits werden nicht unerhebliche Rechtsfolgen ausgelöst, weshalb zu Vorsicht und der unbedingten Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt geraten wird.