Verjährung von Ansprüchen
Ein häufiges Problem für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Anlegers stellt die Verjährung dar.
Grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass sämtliche Beratungsfehler unabhängig voneinander verjähren. Es lässt sich jedoch nicht immer ohne weiteres differenzieren, welche Handlung oder Information die Verjährungsfrist beginnen lässt.
Sofern dem Anlageberater der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat. Ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung liegt laut BGH schon dann vor, wenn für den Berater erkennbar war, dass die vermittelte Anlage nicht anlegergerecht ist (s.o.). Dementsprechend ist es möglich, dass die Ansprüche des Anlegers noch nicht verjährt sind, obwohl die Anlage schon vor vielen Jahren erworben wurde.
Selbstverständlich können wir auch Ihre Ansprüche in Bezug auf die Verjährung überprüfen.
Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.