Leider wird der wohlverdiente Urlaub oft getrübt, wenn nicht das gehalten wird, was der Prospekt vollmundig versprach. Ob dies nun schmutzige Betten, Ungeziefer im Zimmer, ein unbenutzbarer Swimmingpool oder einfach nur schlechtes Essen sind, nach der Reise möchte man einen Teil des bezahlten Reisepreises vom Reiseveranstalter zurück haben. Die Erfahrung zeigt, dass viele Urlauber ihre Ansprüche nicht durchsetzen können, weil sie dies nicht richtig vorbereitet haben.

– Die Durchsetzung von Reisepreisminderungen fängt bereits am Urlaubsort an!

Wenn Sie einen Mangel bemerken, ist es notwendig, dass Sie die örtliche Reiseleitung darüber informieren. Dies soll der Reiseleitung die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen und die Kunden doch noch zufrieden zu stellen.

– Lassen Sie sich bei der Beschwerde über die Mängel ein aussagekräftiges und umfassendes Mängelprotokoll, das vom Reiseleiter unterschrieben wurde, geben. Denken Sie daran, Sie müssen die Mängelanzeige im Zweifel vor Gericht auch beweisen!

Gibt es keine Reiseleitung, ist diese wiederholt nicht erreichbar oder verweigert sie eine Protokollerstellung, können Sie die Mängelanzeige natürlich auch durch mitreisende Zeugen beweisen. Nehmen Sie bei der Anzeige einen Mitreisenden mit und sich lassen Sie sich dessen Heimatadresse zwecks Zeugenbenennung geben. Halten Sie die Mängel auf Fotos fest! Und melden Sie Ihre Ansprüche unbedingt nach der Reise dem Reiseveranstalter.

– Zu der Anmeldung von Ansprüchen haben Sie einen Monat lang Zeit, gerechnet vom vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen wir Ihnen gerne.


Rechtsanwalt Magnus von Treyer & das Anwaltsteam von p11 Rechtsanwälte

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