Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2012 (Az.: III ZR 98/12) zum ersten Mal anerkannt, dass die Nutzbarkeit des Internets ein wichtiges Wirtschaftsgut ist. Dieses spielt seit längerer Zeit nicht nur im beruflichen Alltag sondern auch im Alltagsleben von privaten Personen eine große Rolle. Seine Nutzung ist von großer Bedeutung und im Fall eines Ausfalles im täglichen Leben deutlich spürbar. Der Kunde ist berechtigt, im Falle eines entsprechenden Ausfalles, Schadensersatz gegen das Telekommunikationsunternehmen geltend zu machen, so der BGH.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen Kunden, der in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.02.2009 wegen eines Fehlers des Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung keinen Zugriff auf seinen DSL-Anschluss hatte, über welchen auch sein Telefon- und Telefaxverkehr lief. Der Kunde verlangte von seinem Provider neben den Mehrkosten (Nutzung eines Handys und dem Wechsel zu einem anderen Anbieter) auch Schadensersatz in Höhe von 50 € für jeden Tag des Nutzungsausfalls.

Der BGH hat erstmalig anerkannt, dass das Internet ein so wichtiges Wirtschaftsgut ist, dass auch der private Kunde im Falle eines Ausfalles auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Recht auf Schadensersatz hat. Die Nutzung des Internets ist durch die vielen Informationsarten (Texte, Audio-, Video und Bilddateien) sowie die unterschiedlichen Kommunikationsarten (E-Mail, soziale Netzwerke, Foren etc.) sehr vielfältig und somit ein Gut, das nicht ersetzbar ist, so der BGH. Diese Vielfältigkeit triff wiederum auf Telefon und Telefax nicht zu, sie sind ersetzbar durch Mobilfunk und Post.

Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat sich auf die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung bezogen und festgestellt, dass im konkreten Fall nur ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach den im geltenden Zeitraum marktüblichen Kosten für ein DSL-Anschluss ohne Telefon und Faxnutzung richtet.

Letztendlich wird es sich um kleine Beträge handeln, aber genug für kleine Freuden für den verärgerten Verbraucher.

Köln, 08.02.2013


Wendy Scholte, LL.M.

Abogada (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln)

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