Nach § 1565 Abs. 1 BGB muß eine Ehe, um geschieden werden zu können, zerrüttet sein; dies ist das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Eine Ehe kann hiernach geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Ehepartner nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von den Ehepartnern wiederhergestellt wird.
Die Ehepartner müssen zunächst Getrenntleben. Dies bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern mehr bestehen darf und mindestens ein Ehepartner zu erkennen gibt, dass er die häusliche Gemeinschaft auch nicht wiederherstellen möchte. Ein Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung wird jedoch vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen.
Leben die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, wird das Gericht in der Regel zeitnah den Scheidungstermin, sofern etwaige übrige Fragen anlässlich der Scheidung, z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich unter den Ehepartnern einvernehmlich geregelt wurden, durchführen.
Sobald aber ein Ehepartner nach einjährigem Getrenntleben die Ehescheidung ablehnt, kann dies, falls das Gericht ihm abnimmt, dass er die Ehe tatsächlich nicht als gescheitert ansieht, zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehepartners führen. Derjenige Ehepartner, der die Scheidung beantragt hat, muß nunmehr nachweisen, dass die Ehe dennoch zerrüttet ist und deswegen die Scheidung auszusprechen ist, was rein faktisch Beweisschwierigkeiten mit sich bringt.
Leben die Ehepartner seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander stellt das Gesetz die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass die Ehe gescheitert ist. Wenn in einem solchen Fall der andere Ehepartner die Scheidung nicht will, da die Ehe seiner Meinung nach nicht gescheitert ist, wird dennoch die Scheidung ausgesprochen.
Aber auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres ist eine Scheidung möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Diese Ausnahme von der Notwendigkeit der einjährigen Trennungszeit der Ehepartner vor der Stellung des Scheidungsantrags ist vor Gericht aber schwer durchzusetzen. Das Gesetz wird hier sehr streng angewandt. Ein eheähnliches Verhältnis zu einem neuen Partner z.B. reicht allein für sich als Grund für eine sogenannte Härtefallscheidung nicht aus.