Schulausfall wegen Corona! Eltern müssen ihre Kinder betreuen!

Schulausfall wegen Corona! Eltern müssen ihre Kinder betreuen! Die aktuell problematischste Konstellation ist die Verordnung des Landesregierung vom 13.03.2020 Schulen und Kindergärten zu schließen (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerpraesident-armin-laschet-zur-aktuellen-lage-zum-corona-virus). Auch hier ist klar, dass die Kinder betreut werden müssen und das Kindeswohl Vorrang hat.

So heißt es in der vorgenannten Verordnung:

„Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen.“

Sofern beide Elternteile berufstätig sind, stellt sich die erste Frage, welcher der beiden Elternteile für die Kinderbetreuung zuständig ist. Antwort: beide! Denn beide haben die Fürsorgepflicht für ihre Kinder zur Hälfte inne.

Die Praxis dürfte sich leider aber häufig anders bzw. problematisch darstellen. Das Problem bedarf nämlich nicht nur einer Einigung zwischen den Eltern wer wann zu Hause die Kinder betreut, sondern muss auch mit dem jeweiligen Arbeitgeber geklärt und abgestimmt werden. Kaum ein Arbeitgeber wird sich aufgrund der aktuellen ungewöhnlichen Situation nicht damit einverstanden erklären, dass z.B. Überstunden abgebaut werden oder sogar ein sog. Minus-Konto eingerichtet wird. Jedoch: Es muss eben mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

Daher der Rat: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und suchen Sie gemeinsam eine Lösung!

Selbst aber wenn eine Einigung gefunden wurde, wer wann die Kinderbetreuung aufgrund der „Corona-Ferien“ übernimmt, stellt sich die weitere Frage, wer für die Kosten aufkommt. Genauer: ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit Anspruch auf Gehalt hat, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Gehalt weiter zu zahlen und schließlich, ob der Arbeitgeber das Gehalt, dass er einem Arbeitnehmer zahlen muss, ohne dass dieser zur Arbeit erscheint, ersetzt bekommt.

Diese Frage ist leider nicht eindeutig geklärt, denn eins steht für alle Beteiligten fest: einen solchen (extremen) Pandemie-Fall hat es in Deutschland und damit im deutschen Arbeitsrecht noch nie gegeben. Der Gesetzgeber hat es entsprechend versäumt (oder nicht bedacht) hierfür ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Auch wurde ein solches Thema bislang nicht von den Arbeitsgerichten entschieden. Es bedarf daher einer für alle Beteiligten fairen Lösung.

Vorgesehen hat der Arbeitgeber den § 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend und unverschuldet nicht zur Arbeit erscheinen kann. Dem Grund darf kein Krankheitsfall zugrunde liegen. Die Voraussetzungen für die Kinderbetreuung in den „Corona-Ferien“ scheinen daher vorzuliegen. Genauer geprüft bedeutet die Regelung jedoch folgendes:

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer alles Zumutbare tun, um zur Arbeit zu erscheinen. Das heißt, dass sie alle erdenklichen und möglichen Alternativen versucht haben, die Kinderbetreuung zu gewährleisten. Dies dürfte aufgrund der aktuellen Situation, insbesondere weil Großeltern als Betreuungspersonen ausfallen, schwierig werden bzw. klar sein, dass eine anderweitige Betreuung der Kinder kaum möglich ist. Auch liegt eine Verhinderung des Arbeitnehmers ohne (eigene) Krankheit vor. Der Verhinderungsgrund liegt in der Person des Arbeitnehmers, denn dieser ist laut Landesregierung verpflichtet, für die Betreuung seines Kindes zu sorgen (s.o.).

Die Problematik der bisherigen gesetzlichen Regelung ist jedoch, die Verhinderungsdauer. Für die von dem Gesetzgeber für diese Regelung angedachten Fälle (z.B. die notw. Pflege eines erkrankten Kindes und ein Tätigkeitsverbot auf Grund Bundesseuchengesetz), waren lediglich 5-10 Tage angedacht. Der Ausfall muss angemessen, insbesondere in Bezug auf die bisherige Beschäftigungsdauer sein. Dies dürfte schwierig zu bemessen sein.

Ziel: eine gemeinsame Lösung!

Gehen wir jedoch von einer fairen Lösung aus, dürften dem Arbeitgeber nicht mehr als 5-10 Tage Lohnfortzahlung auferlegt werden. Denn es muss bedacht werden: der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko und ist an dem Erhalt der Arbeitsplätze interessiert. Jedoch muss er den Erhalt der Arbeitsplätze auch leisten können. Natürlich muss auch sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer, der ja im Zweifel mit Kindern zu Hause sitzt und (ungewollt) an der Arbeit gehindert ist, ebenso finanziell abgesichert ist und sein Gehalt weiterhin erhält.

  • § 616 BGB sieht übrigens vor, dass der Arbeitnehmer überhaupt keinen Lohnanspruch erhält, wenn die Verhinderungsdauer länger (als 5-10 Tage) andauert, also auch keine Lohnfortzahlungsanspruch für die kürzere Dauer. Deshalb ist es sehr wichtig, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine Lösung zu finden.

Soweit sich der Arbeitgeber bereit erklärt, von dem insgesamt drohenden mehrwöchigen Ausfall des Arbeitnehmers 5-10 Tage Lohnfortzahlung zu übernehmen, könnten die restlichen Tage über den Abbau von Überstunden bzw. der Einrichtung eines Minuskontos finanziert werden. Dies Vorausgesetzt, dass der andere Elternteil die restlichen Wochen mit seinem Arbeitgeber entsprechen regelt.

Für den Arbeitgeber besteht noch die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen oder auf die von der Bundesregierung versprochenen finanziellen Hilfen zu hoffen. Mehr zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier.

Sollten Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer beratungsbedarf haben, melden Sie sich gerne telefonisch unter der 02234 2193229 oder per Mail an die thiele@p11-ra.de.

Ihre p11 Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Nora Thiele

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