Seit dem 01.08.2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Kita- oder Krippenplatz für Kinder ab dem Alter von ein und zwei Jahren.

Was aber passiert, wenn die Kommunen trotz des Rechtsanspruches keinen städtischen Platz für das Kind anbieten können?

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. September 2013 entschieden. Das Grundsatzurteil ist wegweisend für viele Eltern. (AZ: BVerwG 5 C 35.12) Nämlich dann, wenn sie keinen Platz für ihr Kind bekommen und sich deshalb eine private Betreuung organisiert haben. Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen setzt allerdings voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hatte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldet.

In dem Fall, über den das BVG zu entscheiden hatte, erhielt eine Mutter 2.200,- € zurück, weil sie selbst einen Platz beschaffen musste.

Köln, 01.10.2013


Rechtsanwältin Kerstin Clara Mink

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