Bei der Ermittlung des Unterhalts sind Unterhaltsbedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten.
Unterhaltsbedarf bedeutet, dass der den Unterhalt verlangende Ehepartner oder auch ehemalige Ehepartner seinen monatlichen Unterhalt anhand der in der Ehe erzielten Einkünfte der Ehepartner ausrichten muß. Hingegen bemisst sich beim Kindesunterhalt der Bedarf an den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils (meist der Vater). Der tatsächliche Bedarf wird hernach anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist zunächst festzustellen, inwieweit dieser sich durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen selbst unterhalten kann. Soweit er sich durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen selbst unterhalten kann, ist er nicht bedürftig. Unterläßt er es Einkommen zu erwirtschaften obwohl es ihm objektiv möglich ist, sind ihm fiktive Einkommenspositionen zuzurechen, d.h. er wird so behandelt als ob er selbst z.B. € 1.500,00 monatlich verdient. Bezüglich der Ermittlung der monatlichen Einkommenshöhe können Einschnitte wegen privater Vorsorgeaufwendungen, Abtragung ehebedingter Schulden u.a. erfolgen. Als einkommenserhöhend ist hingegen z.B. der Wohnvorteil, den der Unterhaltsverpflichtete durch das Wohnen in der eigenen Immobilie hat, einzustellen.
Schließlich wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt. Dies bedeutet, dass ihm die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts nicht insoweit tangieren soll, als dass er selbst bedürftig wird, ihm also nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen selbst nichts zum (Über-) Leben bleibt. Es gelten hier die sogenannten Selbstbehalte z.B. gegenüber einem Minderjährigen Kind von monatlich € 950,00 bei Arbeitstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten, von monatlich € 770,00 bei Arbeitslosigkeit oder Rentenbezug des Unterhaltsverpflichteten und von monatlich € 1.050,00 wenn Ehegattenunterhalt geschuldet wird.