Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 84/06 -) sind – entsprechend der Rechtsprechung bei Wohnräumen – nunmehr auch in Formularmietverträgen betreffend Gewerbemieträume verwendete „starre“ Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt worden.
Generell sieht der BGH zwar die Möglichkeit der mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter auf den Mieter. Nach der bisherigen Rechtsprechung gibt es jedoch im Bereich der Wohnraummieteverträge erhebliche Einschränkungen dort, wo der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Dies hat der BGH dann als gegeben angesehen, wenn der Mieter ohne Möglichkeit von Einwendungen, etwa bei noch nicht notwendigen Schönheitsreparaturen, nach festen Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde. Dies betrifft einen ganz erheblichen Teil der älteren Mietverträge. Virulent wird das Thema dann meistens beim Auszug.
Diese Rechtsprechung wurde nunmehr auch auf den Bereich der Gewerberaummieteverhältnisse ausgedehnt, so dass auch in diesem Bereich starre Schönheitsreparaturenklauseln nichtig sind und die gesetzliche Regelung an deren Stelle tritt: Nach dieser ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Sache in vertragsgemäßem Zustand zu halten und somit auch die Schönheitsreparaturen selbst zu übernehmen.
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Dominik Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht