Warum es vor Gericht nicht reicht arbeitsunfähig zu sein

olgender Fall ist in letzter Zeit leider öfter aufgetreten:
Gegen den Mandanten ergeht ein Strafbefehl (zur Erklärung: das ist eine Art Urteil im schriftlichen Verfahren). Da der Betroffene damit ganz und gar nicht einverstanden ist, legt er fristgemäß Einspruch dagegen ein.

Zu dem dann obligatorischen Verhandlungstermin bei Gericht wird der Mandant schriftlich geladen. Als er dann vor der Verhandlung krank wird und bei Gericht anruft, um den Richter von seiner Krankheit in Kenntnis zu setzen, wird ihm gesagt, dass er einen Nachweis vorzulegen habe.

Der Mandant geht also brav zum Arzt und lässt sich wie gewohnt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und schickt diese zu Gericht. Im guten Glauben alles getan zu haben, was nötig ist, bleibt er am Verhandlungstag im Bett und kuriert sich aus. Währenddessen verwirft der Richter in der Verhandlung den Einspruch durch Urteil – das heißt, der Einspruch wird zurückgewiesen. Begründung: Der Mandant ist nicht zur Verhandlung erschienen und war auch nicht genügend entschuldigt.

Da fragt sich der Durchschnittsmensch, wie das sein kann. Ganz zu Recht. Der Hintergrund des Ganzen ist folgender:
Arbeitsunfähigkeit, die dem Mandanten bescheinigt wurde, bedeutet weder, dass er nicht zu Gericht kommen konnte, noch dass er nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen.
Dafür hätte ihm der Arzt „Wegeunfähigkeit“ bzw. „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigen müssen. So wäre dem Mandanten viel Ärger erspart geblieben. Nur wer kommt schon auf so etwas …?


Magnus von Treyer

Rechtsanwalt

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