BGH definiert den „Winterdienstvertrag“

Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 6. Juni entschieden, dass der Vertrag unter dem Namen „Winterdienst“ juristisch betrachtet ein Werkvertrag ist.

Der Eigentümer eines Hausgrundstücks hatte einen Unternehmer mit der Reinigung einer bestimmten Fläche beauftragt. Der Auftragnehmer sollte diese gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen. Der Eigentümer hatte dann aber festgestellt, dass die Leistung an bestimmten Tagen nicht vollständig erbracht wurde. Aus diesem Grund minderte der Eigentümer die vereinbarte Vergütung.

Der Dienstleister verklagte daraufhin den Auftraggeber und verlangte die Restvergütung.

Bei einem Dienstvertrag ist der Dienstleistende nur zur Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten als solche verpflichtet. Wird die Leistung schlecht erbracht, hat der Dienstberechtigte grundsätzlich kein Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung, er kann in diesem Fall nur Schadensersatz geltend machen.

Beim Werkvertrag ist dies anderes. Hier wird ein bestimmter Erfolg geschuldet und bei schlechter Leistung besteht ein Anspruch auf Minderung.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH entschieden, dass bei einem solchen „Winterdienstvertrag“ ein Werkvertrag zustande kommt. Der verfolgte Werkerfolg bzw. der Zweck des Winterdienstes besteht in der Beseitigung der Gefahrenquelle durch die Beseitigung von Schnee und Eisglätte. Hat der Unternehmer seine vertragliche Pflicht nicht vollständig erfüllt, ist das Werk mangelhaft und die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

12.09.2013


Wendy Scholte Andrade LL.M

Abogada

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