Beratungspflichtsverletzung, wenn sich der Berater nicht hinreichend über die Anlage informiert, bevor er diese an seinen Kunden vermittelt.
In einer Entscheidung vom September 2010 hat der BGH klar gestellt, wie weit reichend die Nachforschungspflichten eines Anlageberaters sind, wenn er eine Kapitalanlage empfehlen will. Der Anlageberater muss sich nämlich aktuelle Informationen über die Anlage verschaffen. Hierzu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Die entsprechenden Artikel hat der Berater zu kennen und in seine Beratung einzubeziehen.
Soweit aufgrund der Nachforschung ein Risiko für seinen Kunden für ihn erkennbar wird, muss er diesen darüber aufklären bzw. muss von einer Empfehlung absehen. Andernfalls macht sich der Berater haftbar.
Eine Plausibilitätsprüfung reicht für die Risikoeinschätzung jedoch nicht, so der BGH. Vielmehr muss sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Entscheidung des Anlegers wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Der Berater ist zudem verpflichtet, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er die gebotene Prüfung unterlassen hat, sofern dem so war.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung wieder einmal deutlich gemacht, dass die Beratung, die zu einer Investition des Anlegers führt in jeglicher Hinsicht fehlerfrei sein muss, andernfalls ist der Berater dem Anleger zu Schadensersatz verpflichtet.
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12.07.2013
Rechtsanwältin Nora Thiele
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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